AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ohne das so genannte „Kleingedruckte“ geht es auch bei uns nicht. Obwohl manches sicher netter und persönlicher formuliert und umschrieben werden könnte, haben wir uns für nachfolgende Fassung entschieden: „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ für Freizeiten und Fahrten der

Protestantischen Kirchengemeinden Elmsteiner Tal und Edenkoben,
Hauptstraße 56
67471 Elmstein
Telefon: 06328/264,
– nachfolgend „Veranstalter“ (VA) genannt –

1. Anmeldung und Vertragsabschluss

1.1 Mit der Freizeitanmeldung, die schriftlich mit dem vorgedruckten Anmeldeformular, per Mail erfolgen kann,
bietet der*die Teilnehmer*in (nachfolgend TN) (soweit dieser*diese minderjährig ist, durch seine*ihre gesetzlichen
Vertreter*in), dem VA den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage dieser Reisebedingungen und den
ergänzenden Informationen verbindlich an.

1.2 Der Reisevertrag – bei Minderjährigen mit einem*einer gesetzlichen Vertreter*in – ist zustande gekommen,
wenn die Anmeldung vom VA schriftlich bestätigt wurde. Ausnahme: Bei Internetbuchungen ist der Vertrag zustande gekommen, wenn die Anmeldung vom VA schriftlich bestätigt wurde und die geforderte Anzahlung auf unserem Konto gutgeschrieben wurde.

2. Leistungen

2.1 Die Leistungsverpflichtung des VA ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt und nach Maßgabe sämtlicher erhaltener Hinweise und
Erläuterungen, sowie evtl. ergänzender Informationsbriefe für die einzelnen Freizeitangebote, die dem*der TN zur
Verfügung gestellt wurden.

2.2 Ändernde oder ergänzende Vereinbarungen zu den im Prospekt beschriebenen Leistungen sowie zu den Reisebedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem VA. Sie sollten aus Beweisgründen schriftlich
getroffen werden.

3. Änderungen der Reiseleistungen

Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom VA nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die
Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche
bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der VA ist verpflichtet, den/die
TN über erhebliche Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem/der TN einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

4. Zahlungsbedingungen

Soweit im Einzelfall keine andere Regelung angegeben ist, wird nach Vertragsabschluss, bei Erhalt der Reisebestätigung, eine Anzahlung fällig. Wird die Anzahlung nicht geleistet, so ist damit kein Rücktritt vom Reisevertrag gegeben. Der gesamte Reisepreis (Anzahlung und Restbetrag) ist bis zwei Wochen vor Reisebeginn, jedoch frühestens
nach erfolgter Anmeldebestätigung, gegen Aushändigung der Reiseunterlagen an den Veranstalter zu bezahlen,
wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird.

5. Rücktritt des/der Teilnehmenden, Umbuchungen, Ersatzperson

5.1 Der*die TN kann bis Freizeitbeginn jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung soll zur
Beweissicherung schriftlich erfolgen. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter.

5.2 Tritt der*die TN vom Reisevertrag zurück oder tritt er*sie ohne vom Reisevertrag zurückzutreten die Freizeit
nicht an, kann der VA eine angemessene Entschädigung für die getroffene Reisevorbereitung und für seine Aufwendungen verlangen:

59 bis 30 Tage vor Reisebeginn 30% des Reisepreises
29 bis 15 Tage vor Reisebeginn 40% des Reisepreises
14 bis 8Tage vor Reisebeginn 60% des Reisepreises
7 bis 1 Tag vor Reisebeginn 80% des Reisepreises
am Abreisetag oder später 90% des Reisepreises

Die Berechnung der Pauschalsätze berücksichtigt die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich
anderweitige Verwendung der Reiseleistungen. Dem*der TN bleibt es freigestellt nachzuweisen, dass der Aufwand
des VA geringer ausfällt als die angegebenen Pauschalsätze.

5.3 Nichtantritt der Reise ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung gilt nicht als Rücktritt vom Reisevertrag. In diesem Falle bleibt der*die TN zur vollen Zahlung des Reisepreises verpflichtet.

5.4 Bis zum Reisebeginn kann der*die TN verlangen, dass statt seiner*ihrer ein Dritter* eine Dritte in die Rechte
und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der VA kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser*diese den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner*ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften
entgegenstehen. Tritt ein Dritter*eine Dritte in den Vertrag ein, so haften er*sie und der*die ursprüngliche TN
dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis.

5.5 Tritt der*die TN früher als 60 Tage vor Reisebeginn zurück, lässt sich durch eine geeignete Person vertreten oder es wird eine Umbuchung vorgenommen, so fällt eine Verwaltungsgebühr von 25,00 € pro Person an. Der VA empfiehlt den Abschluss einer Reise-Rücktritts-Versicherung.

6. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

6.1 Der VA kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

6.1.1 Bis 4 Wochen vor Reiseantritt bei nicht erreichen der Mindestteilnehmendenzahl. Die Mindestteilnehmendenzahl ist in der jeweiligen Freizeitausschreibung (siehe Prospekt) angegeben. Der VA ist verpflichtet, den/die TN unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Reise zu unterrichten und ihm/ihr die Rücktrittserklärung zuzuleiten. Der*die TN erhält den  eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Weitere Ansprüche bestehen nicht.

6.1.2 Wenn der Vertragspartner (der*die TN bzw. dessen*deren Erziehungsberechtigte*r) seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt oder die vereinbarten Vertragsbedingungen nicht einhält.

6.1.3 Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der*die TN die Durchführung der Reise nachhaltig stört, oder wenn er*sie sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Kündigung des Reisevertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis. Mehrkosten für die Rückbeförderung des*der TN trägt dieser*diese selbst.

6.1.4 Ohne an eine Frist gebunden zu sein, wenn die Durchführung der Freizeit infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (Krieg, Streik, Unruhen, Pandemie etc.) erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt ist.

7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird eine Fahrt infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl VA als auch der/die TN den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der VA für die jeweils erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der VA verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den/die TN zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem/der Teilnehmerden zur Last.

8. Ausschluss

Der VA erwartet, dass der*die TN die Sitten und Gebräuche und Gesetze des Gastlandes respektiert. Wenn ein*e TN gegen sie verstößt, gibt der*die TN dem VA oder seinen Beauftragten die Möglichkeit, ihn*sie nach Abmahnung im Wiederholungsfall ohne Erstattung des Reisepreises von der weiteren Reise auszuschließen. Bei groben Verstößen (z.B. Straftaten wie vorsätzliche Körperverletzung, Diebstahl, Konsum illegaler Drogen, mutwilliger Sachbeschädigung, u.s.w.) kommt ein sofortiger Ausschluss von der Reise in Betracht. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des*der TN bzw. dessen*deren Erziehungsberechtigten. Entsprechendes gilt auch, wenn der*die TN das Miteinander in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt.

9. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der*die TNeinzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom VA zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht von Seiten des*der TN kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung. Der VA erstattet dem/der TN ersparte Aufwendungen, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den VA zurückgezahlt worden sind.

10. Mitwirkungspflicht , Ausschlussfrist

10.1 Der*die TN ist zur Beachtung der ihm*ihr in der Freizeitausschreibung und/oder den übersandten Reiseunterlagen, insbesondere dem Informationsbrief, enthaltenen Hinweise verpflichtet.

10.2 Der*die TN ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

10.3 Der*die TN ist insbesondere verpflichtet, seine*ihre Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Leitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt – sofern möglich – für Abhilfe zu sorgen.

10.4 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der*die TN den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der VA bzw. seine örtlich Beauftragten eine angemessene Frist verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten.

10.5 Der*die TN ist verpflichtet, sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Reisevertrag bzw. den vom VA erbrachten Leistungen stehen, innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der/die TN Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche der/des Teilnehmenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen der/dem Teilnehmenden und dem VA über den Anspruch oder die den Anspruch begründeten Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis die*der TN oder der VA die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

11. Haftung

Der VA haftet für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistung.

11.1 Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung des VA ist bei Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder bei Schäden, die allein aufgrund des Verschuldens eines Leistungsträgers (Busunternehmen, ausländische Vertragspartner) des VA entstehen.

11.2 Der VA haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und in der Reisebeschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden. Ein Schadensersatzanspruch gegen den VA ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen aufzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Für alle gegen den VA gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der VA bei Sachschäden bis 4100,- €. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Teilnehmenden und Reise.

11.3 Haftungsausschluss
Keine Haftung besteht bei Einbruch oder Diebstahl. Wir empfehlen daher den Abschluss einer Reisegepäck- und Reisunfallversicherung. Der*die TN haftet für den Schaden, der durch die von ihm*ihr mitgeführten Sachen verursacht wird.

12. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen

12.1Soweit für die Reise wesentlich, ist der VA ist verpflichtet, den TN über Bestimmungen der Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften zu unterrichten, soweit sie ihm bei üblicher Sorgfalt bekannt sind. Ohne besondere Mitteilung an den Veranstalter wird dabei unterstellt, dass der*die TN deutsche*r Staatsbürger*in ist und keine Besonderheiten (Doppel-Staatsbürgerschaft, Flüchtlingsausweis usw.) vorliegen. TN, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft haben, müssen sich rechtzeitig ein Visum für das jeweilige Reise- und Aufenthaltsland besorgen.

12.2 Soweit der VA seiner Hinweispflicht nachkommt, ist der*die TN zur Einhaltung dieser Bestimmungen verpflichtet.

12.3 Der VA haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch dann nicht, wenn die Beschaffung vom Veranstalter übernommen wird, es sei denn, die Verzögerung ist von ihm*ihr zu vertreten.

12.4 Angaben über gesundheitliche Einschränkungen der TZ können nur berücksichtigt werden, soweit dem Veranstalter dies mit der Anmeldung schriftlich bekannt gegeben wird.

13. Verjährung/Datenschutz

13.1 Ansprüche des*der TN gegenüber dem VA, gleich aus welchem Rechtsgrund – jedoch mit Ausnahme der Ansprüche Des*der TN aus unerlaubter Handlung – verjähren nach 6 Monaten ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus der Verletzung von vor- und nachvertraglichen Pflichten und Nebenpflichten aus dem Reisevertrag.

13.2 Die für die Verwaltung der Freizeiten benötigten Daten der TN werden mittels EDV erfasst und nur vom Veranstalter im Rahmen der Freizeitenarbeit des VA genutzt.

14. Sonstiges

14.1 Die Berücksichtigung von Irrtümern sowie von Druck- und Rechenfehlern bleibt dem VA vorbehalten.

14.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder der Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge. Der Inhalt des Anmeldeformulars ergänzt die Allgemeinen Reisebedingungen und ist ebenfalls Grundlage des Reisevertrags. Die Prot. Kirchengemeinden Elmsteiner Tal und Edenkoben gelten als „Körperschaften öffentlichen Rechts“ und sind von der Verpflichtung zur Insolvenzversicherung ausgenommen. Nach dem geltenden Reiserecht (BGB § 651) erhalten TN bei uns (im Gegensatz zur Anmeldung bei Vereinen oder Reisebüros) keinen Sicherungsschein.